AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen von innovate audio
1 Geltungsbereich
Die gegenseitigen Pflichten und Rechte der Vertragsparteien bestimmen sich nach den vertraglichen Abreden sowie aus den nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unter Ausschluss entgegenstehender Geschäftsbedingungen des Auftraggeber. Die nachfolgenden AGBs gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sich INNOVATE AUDIO in Zukunft nicht ausdrücklich darauf beruft.
2 Vertragsschluß
1) Die in einem Angebot von INNOVATE AUDIO angebotenen Preise sind für INNOVATE AUDIO nur für die Dauer von 4 Wochen bindend.
2) Das Vertragsverhältnis kommt erst mit schriftlicher Bestätigung des Kundenauftrages durch INNOVATE AUDIO zustande. Nebenabreden und Auftragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3 Fertigstellungs – u. Liefertermine
1) Der Zeitpunkt der vorgesehenen Fertigstellung des Auftrages und deren Abnahme durch den Auftraggeber ergibt sich aus einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
2) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtung durch INNOVATE AUDIO setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Vertragspflichten, insbesondere die rechtzeitige Übermittlung aller zur Vertragserfüllung erforderlichen Daten und Materialien durch den Auftraggeber voraus.
3) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen INNOVATE AUDIO auch innerhalb des Verzuges – die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die INNOVATE AUDIO nicht zu vertreten hat und durch die INNOVATE AUDIO die Erbringung der Lieferung oder Leistung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird.
4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1) Der Auftraggeber hat von ihm zur Verfügung gestelltes Produktionsmaterial (Konzept, Musik, Sprache, Gesang, Text usw.) sowie weitere erforderliche Unterlagen INNOVATE AUDIO unverzüglich nach Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.
2) Bei Änderungswünschen nach Aufnahme der Produktion, die von dem ursprünglich vereinbarten Konzept abweichen, hat der Auftraggeber die bis dahin entstandenen Produktionskosten zu tragen.
3) Für den Fall, dass ein festgebuchter Studioproduktionstermin vom Auftraggeber nicht eingehalten wird und der Auftraggeber diesen Termin bis 17.00 Uhr des vorhergehenden Werktages auch nicht abgesagt hat, ist INNOVATE AUDIO berechtigt, dem Auftraggeber ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% der bei Termineinhaltung angefallenen Studiomiete zzgl. Personalkosten zu berechnen. INNOVATE AUDIO bleibt es unbenommen im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.
4) Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass er für das zur Verfügung gestellte Produktionsmaterial sämtliche zur Nutzung und Verwertung erforderlichen Urheber-, Nutzung-, Leitungsschutz- und sonstige Rechte inne hat. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, Musik und sonstiges Material und stellt INNOVATE AUDIO von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Auftragsausführung oder Sendung der Produktion geltend gemacht werden und ersetzt INNOVATE AUDIO durch die Inanspruchnahme durch Dritte entstehende Rechtsverteidigungs- und Prozesskosten.
5) Die GEMA-Gebühren für die vom Auftraggeber gewünschte Verwendung gemapflichtiger Musik trägt der Auftraggeber. Dies gilt ebenso für GVL-Kosten.
6) Für fernmündlich oder fernschriftlich durchgegebenen Text liegt das Risiko für etwaige Übermittlungsfehler beim Auftraggeber.
5 Zahlungsbedingungen
1) Soweit nicht anders vereinbart, werden Produktionen nach Fertigstellung in Rechnung gestellt. Die Rechnungen sind unverzüglich nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar, sofern nicht anderes vereinbart ist.
2) Alle von INNOVATE AUDIO berechneten Honorare und sonstigen Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3) INNOVATE AUDIO kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung eines anderen Auftrages bis zur Zahlung zurückstellen und für weitere Aufträge eine Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggeber ist INNOVATE AUDIO berechtigt, ohne Rücksicht auf ein vereinbartes Zahlungsziel die Ausführung des weiteren Auftrages von der Vorauszahlung des Rechnungsbetrages abhängig zu machen.
6 Rechteeinräumung
1) Soweit nicht anderes vereinbart ist, räumt INNOVATE AUDIO mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung dem Auftraggeber das nicht-ausschließliche Recht ein, die Produktion innerhalb des vereinbarten Mediums für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Ablieferung bzw. ab dem Tag der Abnahme, räumlich begrenzt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Vertragszwecks zu nutzen.
2) Die Übertragung darüber hinausgehender Nutzungsrechte (inhaltlich, zeitlich, räumlich) bedarf für jeden Einzelfall einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
3) Ohne vorherige schriftliche Einwilligung von INNOVATE AUDIO ist der Auftraggeber insbesondere nicht berechtigt, die Produktion umzugestalten, zu bearbeiten, neu aufzunehmen oder mit Bild-, Text- und/oder Tonmaterial eines anderen Produktes als dem vertraglich vereinbarten zu synchronisieren.
4) Der Auftraggeber erfüllt für die von ihm vorgenommene oder beauftragte Vervielfältigung und Verbreitung der Produktion alle anfallenden gesetzlichen oder vertraglichen Urheberrechtsverbindlichkeiten.
6) INNOVATE AUDIO ist berechtigt, das Werk für eigene Demonstrationszwecke (Showreel, Demotape) zu verwerten.
7) INNOVATE AUDIO verwendet u.a Soundbibliotheken zur Erstellung von Audioproduktionen. Diese Bibliotheken können auch von anderen Agenturen lizensiert werden. Daher kann es vorkommen, dass gleiche Audios auch von anderen Agenturen verwendet werden. Eine exklusive und 100% alleinige Nutzung kann nicht gewährleistet werden.
7 Gewährleistung
1) Die Feststellung von Mängeln der Produktion muss der Auftraggeber unverzüglich, bei erkennbaren Mängeln spätestens binnen 10 Tagen nach Entgegennahme der Produktion, bei nicht offensichtlichen Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich unter genauer Bezeichnung der Beanstandungen INNOVATE AUDIO mitteilen. Reklamationen bei nicht offensichtlichen Mängeln müssen spätestens binnen eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige und formgerechte Anzeige, so entfallen sämtliche Haftungsansprüche.
2) Ist die Produktion mangelhaft, so bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers nach §§ 634 ff BGB unter Beachtung der nachfolgend unter § 10 festgeschriebenen Haftungsregelung für Schäden- und Aufwendungsersatzansprüche.
3) Mängelansprüche verjähren in 1 Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem Verhalten beruhen.
8 Haftung
1) INNOVATE AUDIO haftet für Schäden oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund- nur, wenn die Schäden bzw. die Aufwendungen auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen beruhen oder wenn sie durch leicht fahrlässige Verletzung einer verkehrswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurden. Im übrigen ist die Haftung von INNOVATE AUDIO ausgeschlossen.
Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung von INNOVATE AUDIO der Höhe nach beschränkt auf das für die betreffende Leistung zu zahlende Entgelt.
2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. –ausschlüsse gelten gilt nicht bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Falle einer vertraglich vereinbarten verschuldensunabhängigen Einstandspflicht oder wenn INNOVATE AUDIO einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
3) Soweit die Haftung von INNOVATE AUDIO nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Organe, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
4) Mit den vorstehenden Haftungsklauseln ist eine Umkehr der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers nicht verbunden.
9 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Landsberg, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist oder er im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
10 Schlussbestimmungen
1) Abweichungen von diesen Bedingungen, Nebenabreden oder mündlichen Zusagen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch INNOVATE AUDIO wirksam. Dies gilt auch für die Abbedingung dieser Schriftformklausel selbst.
2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalem Rechts
Zusätzliche AGB´s für Mediabooking
1 Bereitstellung und Abnahme des Sendemasters
Der Auftraggeber verpflichtet sich, INNOVATE AUDIO rechtzeitig, jedoch spätestens 1 Woche vor der jeweiligen Ausstrahlung, textlich freigegebene und sendefähige Spotmaster zur Verfügung zu stellen. Bei kurzfristigen Buchungen sind entsprechende Termine zu vereinbaren. Wenn Werbespots nicht oder falsch zur Ausstrahlung kommen, weil das Sendemaster nicht rechtzeitig oder mangelhaft INNOVATE AUDIO zur Verfügung gestellt wurde oder aus einem sonstigen vom Auftraggeber zu vertretenden Grund, kann INNOVATE AUDIO gegenüber dem Auftraggeber die gebuchte Werbezeit in Rechnung stellen. Bei fernmündlich oder fernschriftlich erteilten Dispositionen trägt der Auftraggeber das Risiko für etwaige Übermittlungsfehler.
2 Einhaltung der Sendezeiten
Zwischen dem Auftraggeber und INNOVATE AUDIO vereinbarte Sendezeiten werden von INNOVATE AUDIO entsprechend an die Sender weitergegeben. INNOVATE AUDIO kann jedoch keine Gewähr für die Sendung an bestimmten Tagen, Stunden oder in bestimmter Reihenfolge und unter Beachtung des so genannten Konkurrenzausschlusses geben, es sei denn, diese sind vom Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich verlangt und von INNOVATE AUDIO schriftlich bestätigt worden. Der Auftraggeber erhält eine monatliche Sendebestätigung.
3 Verschiebung der Werbeausstrahlung
INNOVATE AUDIO trägt keine Verantwortung oder Haftung dafür, dass Werbesendung aufgrund technischer Störung oder durch Betriebsunterbrechung des jeweiligen Radiosenders oder aus einem sonstigen von dem jeweiligen Radiosender zu vertretenden Grund ausfallen. INNOVATE AUDIO wird sich in diesen Fällen darum bemühen, dass die ausgefallenen Sendungen nach Möglichkeit vorverlegt bzw. nachgeholt werden. Zur Vorverlegung oder Nachholung der Werbesendung bedarf es der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. Erfolgt die Verschiebung eines Radiospots innerhalb des gleichen redaktionellen Umfeldes des Senders und führt die Ausstrahlung zu einer Verschiebung von nicht mehr als einer Stunde vor oder nach dem geplanten Sendetermin, so ist diese Verschiebung unerheblich. INNOVATE AUDIO wird den Auftraggeber im Falle einer Verschiebung unverzüglich nach Kenntniserlangung benachrichtigen.
4 Gutschrift
Stehen dem Auftraggeber Rückzahlungsansprüche wegen ausgefallener Sendezeiten zu, wird INNOVATE AUDIO dem Auftraggeber eine entsprechende Gutschrift erteilen, die bei der nächsten Rechnung in Abzug zu bringen ist.
5 Vertragsjahr
Sofern nichts anderes vereinbart, ist Vertragsjahr das Kalenderjahr. Aufträge werden innerhalb eines Kalenderjahres abgewickelt.
6 Zahlungsbedingungen
Rechnungen werden als Sammelrechnung pro Monat erstell, jeweils im voraus zum Monatsbeginn. Rechnungsdatum ist der Tag der ersten Ausstrahlung innerhalb eines Monats. Zahlung haben innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang zu erfolgen.
Ist der Auftraggeber mit zwei aufeinander folgenden Rechnungen in Zahlungsverzug ist INNOVATE AUDIO zur Stornierung bereits gebuchten Sendezeiten und Zurückhaltung weiterer Sendeeinbuchungen berechtigt.
7 Besondere Haftungsbestimmungen
INNOVATE AUDIO haftet als reiner Mediaplaner und Mediabooker nicht für den Inhalt der Werbespots oder für Fehler oder Verschulden der jeweiligen Radiosender. Im übrigen gelten die Haftungsbestimmungen nach vorstehendem § 10.